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Ausgabe November 2018 Die ungeduldigen Firmenerben „Ich denke gar nicht daran, mein Unternehmen abzugeben. Ich bleibe solange, wie ich will“, erklärte ein hoch betagter Unternehmer in seinem Freundeskreis.“ „Aber das rechtzeitige Abtreten will gelernt sein“, widersprach einer seiner Freunde. „Ich meine damit nicht nur den Erbfall, sondern auch das Schenkungsversprechen von Todes wegen“, ergänzte er. Dieser Unternehmer, der auf Widerspruch in seinem Freundeskreis gestoßen war, konnte sich nicht durchringen, von Geschäftsführung und Anteilen an seiner Firma abzulassen, obwohl sie bereits seit Jahren schrumpfte. Die Abteilungen „Produktionsentwicklung“ und „Vertrieb“ hatten sich zu „Durchlauferhitzern“ entwickelt, weil kompetente Leute nicht zu halten waren. Deshalb strebten seine potentiellen Erben die gerichtliche Abberufung als Geschäftsführer an. In einem anderen Fall zeigte sich die Witwe eines Unternehmers verkaufsunwillig, weil sie das Erbe ihres Mannes hochhalten wollte. Sie wusste, dass ihre Kinder die Firma nicht behalten, sondern möglichst zügig verkaufen wollten. Ein Käufer war bereits in Sicht, die Zustimmung des Kartellamtes zugesagt. Durch ihre Blockade verursachte die Witwe Stillstand im Unternehmen, weil das Management in Richtungsentscheidungen nicht dem künftigen Käufer vorgreifen wollte. Die Witwe erreichte das genauere Gegenteil von „das Erbe hochhalten“. Ebenfalls aus Pietät verweigerte sich eine andere Witwe dem Verkauf ihres Unternehmens. Sie war trotz ihres hohen Alters noch Geschäftsführerin ihrer eigenen Firma. Ihre Tochter, selbst schon im Rentenalter, wollte den Erbfall nicht abwarten und vorzeitig „Kasse machen“. Sie scheute weder Mühen noch Kosten, um die rechtliche Betreuung ihrer Mutter gerichtlich durchzusetzen. Als Betreute wäre die Mutter nicht mehr Geschäftsführerin. Wenn eine Firma nicht rechtzeitig vererbt wird, kann ihre Existenz auf dem Spiel stehen. Dabei ist der Blick nicht auf den Todesfall selbst zu richten, sondern schon vorher auf die mögliche Schenkung auf den Todesfall, die auf das Erbe später angerechnet wird. Der Zeitpunkt ist dann gekommen, wenn der Inhaber die Geschicke seines Unternehmens nicht mehr bestimmen kann. Er ist allerdings keine Alterfrage. Der Wunsch der Witwen, das Erbe ihrer Ehemänner hochzuhalten, hat ebenfalls ein Verfallsdatum. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese Erbfälle bereits die zweiten sind, denn der erste unternehmerische war bereits mit dem Tod des Ehemannes eingetreten. Das dritte Beispiel basiert auf der Sorge der Tochter, den Vermögenszuwachs selbst nicht mehr zu erleben. Das Mutter-Tochter-Verhältnis überlagert das Witwenproblem. Wenn eine der drei genannten Konstellationen zu erwarten ist, werden sie aktiv: Die ungeduldigen Firmenerben. Dr. Kurt Kettembeil |