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Ausgabe August 2011 Compliance - auch in der Insolvenz? „Mit ’Vae victis’ hat der Gallierkönig Brennus nach seinem Sieg über die Römer im Jahre 387 v. Chr. nicht nur die Kriegsgräuel, sondern auch die Compliance in der Insolvenz beschrieben“, konstatierte ein Unternehmer.“ „Wir haben jetzt das Insolvenzrecht und nicht mehr das Konkursrecht.“, widersprach ein Insolvenzverwalter, „Es geht um die Erhaltung der Firma.“ Darauf antwortete der Unternehmer: „Dieser Einwand entspricht nicht einmal dem „Prinzip Hoffnung“ (Ernst Bloch), das die Gier als Grundlage des wirtschaftlichen Handelns beschreibt. Es unterscheidet zudem nicht zwischen dem insolventen Unternehmen selbst und seinen Mitarbeitern.“ Ein leitender Angestellter einer insolventen Firma, bei der er 20 Jahre beschäftigt gewesen war, hatte eine neue Stelle in Aussicht. Die Frage des kurzfristigen Ausscheidens klärte er mit dem Insolvenzverwalter. Nachdem der neue Arbeitgeber einen noch früheren Eintritt wünschte, schlug der Arbeitnehmer dem Insolvenzverwalter vor: wenn er früher ausscheiden dürfe, werde er nach der intensiven Einarbeitung des Nachfolgers seinen Resturlaub nehmen. Die nicht abbaubaren Tage wolle er dem Unternehmen unentgeltlich überlassen. Diesem Vorschlag stimmte der Insolvenzverwalter zu - allerdings mit einer unerwarteten Variante. Er nahm das Angebot der Einarbeitung an, kündigte dem Angestellten aufgrund konkursrechtlicher Sondervorschriften mit sofortiger Wirkung, kassierte die vollen zehn Urlaubstage für die Konkursmasse und schickte den Mitarbeiter für die Zeit bis zum Eintritt beim neuen Arbeitgeber zum Arbeitsamt. Als der neue Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, stellte er den Angestellten sofort ein. Bleibt die Frage der Compliance in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter überwies durch die Kündigung der Konkursmasse ein halbes Monatsgehalt und zehn Urlaubstage. Das Schicksal des langjährigen Mitarbeiters war ihm egal. Der einbehaltene Betrag konnte weder die Insolvenz lindern helfen, noch für einen neuen Investor ein zusätzlicher Kaufanreiz sein. Allenfalls der Honoraranspruch des Insolvenzverwalters hatte sich verbessert. Für den betroffenen langjährigen Mitarbeiter hätte diese Maßnahme einen Einschnitt in sein Familieneinkommen bedeutet, wenn der neue Arbeitgeber nicht eingesprungen wäre. „Compliance“ ist der Top-Begriff der heutigen Wirtschaft. Auf breiter Front veröffentlichen Unternehmen ihre Compliance-Grundsätze. Alle aktiven Unternehmen machen mit, nur die insolventen nicht. Das Insolvenzrecht soll Firmen erhalten. Aber bitte nur, wenn die Gier der Insolvenzverwalter der Compliance weicht. Deshalb die Forderung: Compliance ? auch in der Insolvenz. Dr. Kurt Kettembeil |